Der Antrag des LaVo übersieht die Regeln in § 5 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg) vom 14. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 06], S.94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 07], S.157, 159), der ausführt:
„(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.
(3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde.“
Will der LaVo allen Ernstes Volksgesetzgebung über die Beamtenversorgung, Abgaben und Personalentscheidungen zulassen? Soll der Bürger entscheiden, wieviel der Ministerpräsident verdient?
Will der LaVo allen Ernstes solange Volksinitiativen zulassen, bis das Ergebnis passt?
Das Ergebnis von Volksinitiativen zu Abgaben ist vorhersehbar. Niemand zahlt gerne Abgaben, also ist man ganz schnell dabei, wenn es darum geht zu bestimmen, dass „die anderen zahlen“ und man selber verschont wird.
Die bestehenden Regeln haben ihren Sinn und es ist auch nicht ersichtlich, wo sinnvolle Spielräume für deren Erweiterung sind.
Eine Streichung dieser Forderung ist geboten.
Antrag: | Demokratie verteidigen und weiter entwickeln |
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Antragsteller*in: | Thomas Dyhr |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.03.2017, 16:55 |
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