Die Unterschrift des Unterzeichnenden ist eine Willenserklärung mit Urkundencharakter. Die Willenserklärung – Unterschrift – bezieht sich auf den anliegenden Text.
Dieser Urkundencharakter würde durch die vorgeschlagene Verfahrensweise aufgehoben und der Gesetzestext wäre beliebig manipulierbar – erst recht, wenn es zu der separat geforderten freien Unterschriftensammlung käme. Damit wäre auch die Willenserklärung beliebig manipulierbar.
Dieser Vorschlag ist ein rechtliches NoGo, deswegen muss er gestrichen werden.
Antrag: | Demokratie verteidigen und weiter entwickeln |
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Antragsteller*in: | Thomas Dyhr |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.03.2017, 16:57 |
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