Ausgeschlossen sind nach § 15 Brandenburg. Kommunalverfassung
1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
4. die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,
5. Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,
7. Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,
8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,
9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen,
10. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.
Dieser Ausschlusskatalog ist geprägt von Rechtsverhältnissen, die überwiegend justiziabel angreifbar sind. Diese Ausschlusskriterien von einem Bürgerentscheid abhängig zu machen hieße, rechtsstaatswidrige Entscheidungen zu provozieren.
Die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeinde-bediensteten sind Ergebnisse des Gesetzesvollzuges, bzw. Vertragsvollzuges. Warum soll hiergegen ein Bürgerentscheid zugelassen werden, wie der LaVo das will?
Gemeindeabgaben und Tarife haben einen unmittelbaren Bezug zur Einnahmeseite des Haushaltes. Diese angreifbar zu machen hieße, den Haushalt zu gefährden. Oder werden die vom Antrag des LaVo der Haushaltssatzung zugerechnet? Diese Frage bleibt unbeantwortet.
Der Anschluss- und Benutzungszwang kommunaler Einrichtungen auf dem Gebiet Müll und Wasser-/ Abwasser ist die Grundlage zur Durchsetzung von Umweltgesetzen. Soll ausgerechnet die Partei Bündnis90/ Die Grünen allen Ernstes zum Totengräber kommunaler Aufgaben auf dem Gebiet der Umweltgesetzgebung sein? Oder wird dieser Bereich den Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben nach Weisung zugerechnet? Darüber gibt der Antrag des LaVo keine Auskunft.
Rechtsmittelverfahren gehorchen dem Gesetz und nicht einem wie auch immer geäußerten „Volkswillen“.
Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungs-verfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, sind hoch komplexe Fragen mit vielfältigen Wechselwirkungen, die mit „Ja“ und „Nein“ nicht oder kaum zu beantworten sind. Gerade auf diesem Sektor wird viel Einarbeitung von den kommunalen Entscheidungs-trägern verlangt. Es wird – insbesondere auch vor dem Hintergrund Bernauer Erfahrungen in der letzten Rathauskampagne – in Zweifel gezogen, dass diese Fragen einem Plebiszit sinnvoll zugänglich sind.
In der Konsequenz sollte aus den ausgeführten Gründen die Forderung in dem Leitantrag des LaVo nach Entschlackung des Ausschlusskatalogs gestrichen werden.
Antrag: | Demokratie verteidigen und weiter entwickeln |
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Antragsteller*in: | Thomas Dyhr |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 10.03.2017, 17:27 |
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