Aufgrund der technischen Möglichkeiten von Antragsgrün muss Absatz für Absatz des Teil C bearbeitet werden und als eigenständiger Änderungsantrag eingebracht werden, obwohl es sich um einen Gesamtantrag zur Änderung handelt. Die Begründung wie folgt ist daher gleich. Es geht im wesentlichem um die Streichung des Abschnittes C.
Innerhalb des Abschnittes C umfasst der Punkt 1 als einziger eine gesetzliche Regelung, die die Transparenz in Verwaltung und Politik direkt erhöht. Dieser Teil ergänzt sehr gut den Abschnitt A und sollte dort ohne Änderungen als Punkt 5 eingefügt werden. Der entsprechende Änderungsantrag ist eingebracht. Der Rest des Abschnittes C umfasst notwendige Bildungsangebote und Wohlverhaltensregeln, die aber nicht als konkretes Regelwerk nach dem Muster der ersten beiden Abschnitte etabliert werden können sondern als eher als Appell zu verstehen sind. Gleichzeitig werden aber auch vage Maßnahmen gefordert, die in Ihrem Eingriffsscharakter direkt in die freie Meinungsäußerung einwirken können. Damit wird die Bandbreite des Antrages L1 hinsichtlich der thematischen Ausrichtung zu weit gefasst, was konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Demokratie betrifft. Die verbleibenden Punkte 2, 3 und 4 des Abschnittes C sollten als gesonderter Antrag gegebenenfalls zur nächsten LDK diskutiert und eingebracht werden. Mögliche Maßnahmen und deren Auswirkungen in diesem Bereich erfordern eine umfassende Diskussion und sprengen den Rahmen des zugrunde liegenden Antrags. Allein die geforderten erweiterten Ermittlungskapazitäten bei den Ermittlungsbehörden gegen Hasspropaganda und Beleidigung in Abschnitt C, Punkt 3 bedürfen der genauen Betrachtung, weil es zum Teil um Antragsdelikte geht und zum anderen zu klären ist, welche Vorstellung wir genau von einer verstärkten polizeilichen Onlinestreife und deren Befugnissen in sozialen Netzen haben. Dabei werden schnell ganz grundlegende Fragen der Bürgerrechte aber auch des Datenschutzes betroffen und solche Fragen gilt es genauestens abzuwägen.
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