Nach Art. 2 GG hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. "Verstoßen" ist aktives Tun, welches bei den sogenannten "Gefährdern" eben gerade noch nicht vorliegt. Folglich liegen der Voraussetzungen für Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 2 GG bei sogenannten "Gefährdern" nicht vor.
Der Hinweis auf das 2015er Attentat auf eine Berliner Polizistin erscheint notwendig, um unseren Standpunkt auch praxistauglich zu verdeutlichen. Ein untaugliches Mittel ist immer unverhältnismäßig.
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